§ 1 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: Asylinvest gemeinnützige Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) bzw. Asylinvest gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt).
Sitz der Gesellschaft ist Liboriusstr. 20 a, 44807 Bochum. Die Gesellschaft soll in das
Handelsregister eingetragen werden.
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar - gemeinnützige humanitäre
Zwecke im Sinne des Abschnitts ãSteuerbegünstigte ZweckeÒ der Abgabenordnung. Zweck der
Gesellschaft ist die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern in der
Bundesrepublik Deutschland. Verwirklicht wird dieser Satzungszweck insbesondere durch das
Bereitstellen und Betreiben von menschenwürdigen Unterkünften mit Bildungs- und
Kulturangeboten, die eine Integration in die einheimische Bevölkerung und in den Arbeitsmarkt
fördern und erleichtern. Desweiteren organisiert und veranstaltet die Gesellschaft
multikultuerelle Meetings, Konzerte, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, die
geeignet erscheinen, einen kulturellen Austausch und eine Verständigung zwischen Fremden
und Einheimischen herzustellen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmä§igen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismä§ig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt
an den Förderverein PRO ASYL e. V., Moselstr. 4, 60329 Frankfurt a. M., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.
§ 5 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
§ 6 Stammkapital, Geschäftsanteil
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3000 Euro. Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:
Walter Budziak eine Stammeinlage im Nennbetrag von 3000 Euro.
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen. Die Einlage ist sofort in voller Höhe zu erbringen.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschaft hat einen/mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder einem
Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der
Gesellschaftsversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis
erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne
Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die
Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss
für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.
§ 8 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die ordentliche
Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung,
die über die Feststellung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der
Geschäftsführung beschließt, ist bis zum 30. August des Folgejahres durchzuführen.
Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse
der Gesellschaft erforderlich erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn die
Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung
ablehnt, kann jeder Gesellschafter eine au§erordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens zwei Wochen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Wurde die
Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemä§ einberufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung
aller Gesellschafter gefasst werden.
§ 9 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung)
ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
vorangegangene Jahr aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich
vorzulegen.
§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
zulässig. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von wenigstens ... Prozent der Stimmen aller Gesellschafter.
Die verbliebenen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein
Gesellschafter nicht innerhalb einer Frist von ... Wochen davon Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig
auf die verbliebenen Gesellschafter und danach auf die Gesellschaft über.
§ 11 Austritt von Gesellschaftern
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann jederzeit
erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt. In den
übrigen Fällen ist der Austritt sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zulässig.
§ 12 Ausschluss von Gesellschaftern
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,
wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschlie§t, weil in seinem Geschäftsanteil
die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird oder weil in seiner
Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des
Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht.
§ 13 Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern
Das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft.
Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der
Fortführung zu fassen. Erben und Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet,
aus der Gesellschaft auszuscheiden. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die
Gesellschaft liquidiert wird, oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung.
Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer haben den Geschäftsanteil nach
Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter ganz
oder geteilt an einen oder mehrere Gesellschafter, an die Gesellschaft oder an von der Gesellschaft zu benennende
Dritte zu übertragen oder die Einziehung der Geschäftsanteile zu dulden. Der ausscheidende Gesellschafter
bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden
Gesellschafters ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt,
soweit diese nicht durch Verlust aufgezehrt wurde.
Die Abfindung ist in drei gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Vollzug des
Ausscheidens fällig, die folgenden Raten jeweils ein Jahr später. Das restliche Abfindungsguthaben
ist jährlich mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Die Gesellschafter können eine vorzeitige Auszahlung des Auszahlungsguthabens beschlie§en.
§ 14 Wettbewerbsverbot
Kein Gesellschafter darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsbereich der
Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die
direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot
ist die Tätigkeit für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Das Wettbewerbsverbot endet
mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
§ 15 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Deutschen Bundesanzeiger oder in einem Organ, das
eventuell an dessen Stelle treten sollte.
§ 16 Schlussbestimmungen
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren,
die dem am nächsten kommt, was die Vertragschlie§enden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung
der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt
bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle
das gesetzlich zulässige Maß.