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Gemeinnützige Unternehmergesellschft (unabhängig), T: 0234 79492068, Kontakt

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: Asylinvest gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. Asylinvest gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt). Sitz der Gesellschaft ist Liboriusstr. 20 a, 44807 Bochum. Die Gesellschaft soll in das Handelsregister eingetragen werden.

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar - gemeinnützige humanitäre Zwecke im Sinne des Abschnitts ãSteuerbegünstigte ZweckeÒ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern in der Bundesrepublik Deutschland. Verwirklicht wird dieser Satzungszweck insbesondere durch das Bereitstellen und Betreiben von menschenwürdigen Unterkünften mit Bildungs- und Kulturangeboten, die eine Integration in die einheimische Bevölkerung und in den Arbeitsmarkt fördern und erleichtern. Desweiteren organisiert und veranstaltet die Gesellschaft multikultuerelle Meetings, Konzerte, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, die geeignet erscheinen, einen kulturellen Austausch und eine Verständigung zwischen Fremden und Einheimischen herzustellen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmä§igen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismä§ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an den Förderverein PRO ASYL e. V., Moselstr. 4, 60329 Frankfurt a. M., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

§ 5 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

§ 6 Stammkapital, Geschäftsanteil
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3000 Euro. Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen: Walter Budziak eine Stammeinlage im Nennbetrag von 3000 Euro. Die Einlagen sind in Geld zu erbringen. Die Einlage ist sofort in voller Höhe zu erbringen.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschaft hat einen/mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

§ 8 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Geschäftsführung beschließt, ist bis zum 30. August des Folgejahres durchzuführen. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt, kann jeder Gesellschafter eine au§erordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.

Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemä§ einberufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

§ 9 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen.

§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von wenigstens ... Prozent der Stimmen aller Gesellschafter. Die verbliebenen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein Gesellschafter nicht innerhalb einer Frist von ... Wochen davon Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig auf die verbliebenen Gesellschafter und danach auf die Gesellschaft über.

§ 11 Austritt von Gesellschaftern
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt. In den übrigen Fällen ist der Austritt sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zulässig.

§ 12 Ausschluss von Gesellschaftern
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschlie§t, weil in seinem Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird oder weil in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht.

§ 13 Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern
Das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen. Erben und Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft liquidiert wird, oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer haben den Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter ganz oder geteilt an einen oder mehrere Gesellschafter, an die Gesellschaft oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung der Geschäftsanteile zu dulden. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt, soweit diese nicht durch Verlust aufgezehrt wurde.

Die Abfindung ist in drei gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Vollzug des Ausscheidens fällig, die folgenden Raten jeweils ein Jahr später. Das restliche Abfindungsguthaben ist jährlich mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Gesellschafter können eine vorzeitige Auszahlung des Auszahlungsguthabens beschlie§en.

§ 14 Wettbewerbsverbot
Kein Gesellschafter darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot ist die Tätigkeit für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

§ 15 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Deutschen Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle treten sollte.

§ 16 Schlussbestimmungen
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschlie§enden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

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